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AGBs


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?der Firma H-Tech GmbH & Co. KG, Wadersloh-Diestedde

§ 1 Allgemeines, Geltung der Geschäftsbedingungen?

(1)Für alle Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2)Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die H-Tech nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn H-Tech Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3)Spätestens mit der verbindlichen Bestellung des Auftraggebers gelten die AGB als angenommen.
(4)Die jeweiligen Lieferungen und Leistungen werden in eigenständigen, auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt. Bei fortgeführten Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch ohne ausdrückliche erneute Einbeziehung.
(5)Mündliche Nebenabreden werden von den Vertragspartnern nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen. Aufgrund von ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Abweichungen von diesen AGB können keine Rechte für künftige Verträge abgeleitet werden.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss, Beschaffenheitsangaben

(1)Vertragsangebote sind freibleibend. H-Tech ist an Angebote nur dann gebunden, wenn dieses ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Anderenfalls gelten diese nur als Einladung zur Abgabe eines Angebotes von H-Tech. Im letzteren Fall kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn H-Tech dies schriftlich bestätigt hat.
(2)Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von H-Tech maßgebend.
(3)Eigenschaften der Lieferung oder sonstige Leistungen, die der Auftraggeber aufgrund öffentlicher Äußerungen, insbesondere aufgrund Werbung oder bei der Kennzeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung, oder aufgrund Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur Beschaffenheitsvereinbarung, wenn dies in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung bestätigt ist. Garantieerklärungen sind gegenüber H-Tech nur dann verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet sind und darin auch Verpflichtungen von H-Tech aus der übernommenen Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
(4)Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation, der Ausführungsweise und der Bauart behält sich H-Tech auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung nicht der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen. Der Auftraggeber wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von H-Tech einverstanden erklären, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.?(5)Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildung, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswert zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(6)Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Mitarbeiter und Vertreter von H-Tech bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
(7)Nicht enthalten im Angebot sind, soweit nicht ausdrücklich in der schriftlichen Angebotsbestätigung genannt:?Kosten für sämtliche erforderliche Genehmigungen (z. B. Wasserrecht, Baurecht etc.)?Lieferung und Einbau von permanent Stütz- und Sperrrohren aufgrund von Auflagen von Fachbehörden.?Sämtliche Kosten, die durch vom Auftraggeber zur erbringenden Vorarbeiten gemäß § 3 entstehen.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat in Absprache mit H-Tech bei der Baustellenbesichtigung vor Ort folgende Vorbereitungsarbeiten zu erbringen sowie sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen:
Eine ausreichende tragfähige Standfläche (mind. 3 x 7 m) für ein Bohrgerät sowie weitere Standflächen für Kompressoren, Schlammmulden, Bohrmaterial, LKW und Lieferwagen.?Eine Zufahrtsmöglichkeit mit max. 15 % Gefälle?Die Ermittlung aller im Bohrbereich befindlichen, unter Gelände liegenden Werkleitungen oder Bauten. Die Haftung von H-Tech richtet sich nach § 14.?Wasser ab Hydrant oder Bau-/Hausanschluss mit einem vom Auftraggeber vorgegebenen Anschlussdurchmesser mit mind. 4 bar Druck in max. 50 m Distanz zur Baustelle.?Stromanschluss mit 220 V / 32 A in max. 50 m Distanz zur Baustelle.?Entsorgung des anfallenden Grund-, Schmutz- und Bohrwassers und Erdmaterials. Einleitung in die öffentliche Kanalisation hat der Auftraggeber mit der zuständigen Behörde bzw. Gemeinde abzustimmen.?Eventuell erforderliche Straßensperrung.?Behebung von durch H-Tech verursachten Flurschäden, soweit sie für H-Tech nicht zu vermeiden waren.

§ 4 Preise

(1)Die Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk einschließlich Verladen, jedoch ausschließlich Verpackung, sonstigen Versand- und Transportspesen, Entladen sowie Montage vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn H-Tech kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2)Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 6 Monate, ohne das eine Verzögerung der Fertigstellung von H-Tech zu vertreten ist, kann H-Tech den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkostenänderungen, die von H-Tech zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40 %, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3)Berücksichtigt H-Tech Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen entweder innerhalb von 14 Tagen rein netto nach Rechnungsstellung fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf den Geschäftskonten von H-Tech. Zahlungen an Dritte können nur dann mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden, wenn diese von H-Tech zum Inkasso ermächtigt worden sind.
(2)H-Tech ist berechtigt – auch entgegen einer anders lautenden Zahlungsbestimmung des Auftraggebers – dessen Zahlungen entsprechend § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen und den Auftraggeber über die Verrechnung in Kenntnis setzen.
(3)Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit, eine Mahnung erhält oder nicht zu einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren zeit leistet. Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen der Auftraggeber spätestens nach 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderungen in Verzug kommt.
(4)Im Falle des Zahlungsverzuges ist H-Tech unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB geltend zu machen.
(5)Soweit Ratenzahlung vereinbart worden ist, wird die Restforderung insgesamt zur sofortigen Zahlung Rückzahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 1 Monat oder zum dritten mal mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten ist.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7 Erfüllungsort

Erfüllungsort der Lieferung oder sonstigen Leistungen von H-Tech ist deren Geschäftssitz. Dies gilt insbesondere für Montage- und Reparaturleistungen. Andere Vereinbarungen sind in die Auftragsbestätigung aufzunehmen.

§ 8 Leistungserbringung

(1)Die Angabe eines Fertigstellungstermins erfolgt lediglich als Richtzeit wegen eventueller Witterungseinflüsse, es sei denn in den Auftragsbestätigungen von H-Tech werden Termine ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2)Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere, dass alle vom Auftraggeber zu erbringenden Vorleistungen gemäß § 3 erbracht und eventuell vereinbarte Zahlungssicherheiten gestellt sind. In keinem Fall beginnt der Lauf einer vereinbarten Leistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3)Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die H-Tech die Lieferung bzw. Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die außerhalb des Willens von H-Tech liegen – insbesondere Maßnahmen in Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung, behördliche Anordnung, Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. – hat H-Tech, auch wenn sie bei einem Lieferanten von H-Tech oder dessen Unterlieferanten auftreten, selbst bei verbindlichen vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen um die Dauer der Verzögerung oder Unterbrechung und berechtigen H-Tech zudem, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen des Leistungsgegenstandes führe zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfirst. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist auch der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird H-Tech von Verpflichtungen frei, weil H-Tech oder der Auftraggeber vom Vertrag zurückgetreten sind, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.?Die vorbezeichneten Umstände sind auch nicht deshalb von H-Tech zu vertreten, weil sie während eines etwa bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Auf die vorstehenden Umstände kann sich H-Tech jedoch nur berufen, wenn H-Tech den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt und Beginn und Ende derartiger Leistungshindernisse mitteilt. H-Tech ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die vorgenannten Umstände zu unterrichten und Beginn und Ende derartiger Leistungshindernisse mitzuteilen.
(4)Unerwartete geologische Bedingungen, die eine Leistungserbringung durch H-Tech objektiv unmöglich oder unzumutbar machen, berechtigen H-Tech zudem, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(5)Die Regelung des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6)Teillieferung und –Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber wirtschaftlich zumutbar sind.

§ 9 Abnahme, Mängelanzeige

(1)Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
(2)Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3)Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens in der in Absatz 1 genannten Frist geltend zu machen.
(4)Im Fall des Annahmeverzuges (§ 8 Absatz 4 AGB) geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber zurück.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1)H-Tech behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2)Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung der Verpfändung des Leistungsgegenstandes nicht befugt, jedoch zur weiteren Verfügung über den Leistungsgegenstand, einschließlich Verarbeitung oder Veräußerung, im geordneten Geschäftsgang berechtigt, solange er sich nicht in Verzug befindet. Der Auftraggeber tritt H-Tech hiermit bereits jetzt alle diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich der jeweiligen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung, Verbindung oder Verarbeitung) gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Leistungsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird.
(3)Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 bleibt die Befugnis von H-Tech unberührt, die Forderung gegen den Abnehmer oder Dritten selbst einzuziehen. H-Tech verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Auftraggebers nicht wesentlich verschlechtert, der Auftraggeber sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Treten die vorgenannten Bedingungen ein oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, kann H-Tech verlangen, dass der Auftraggeber H-Tech die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen notwendigen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) unverzüglich die Abtretung anzeigt. Diese Abtretung im Voraus umfasst die vom Auftraggeber erworbene Forderung gegen den Schuldner sowie bestelle Sicherheiten und Forderungssurrogate (z. B. Versicherungsansprüche).
(4)Übersteigt der Wert sämtlicher der für H-Tech bestellten Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird H-Tech auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigegeben.
(5)Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist H-Tech nach erfolgloser Nachfristsetzung von einer Woche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Leistungsgegenstand zurückzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.?(6)Bei eventuellen Pfändungs- oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten über die Rechte von H-Tech unverzüglich in Kenntnis zu setzen und H-Tech hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, H-Tech die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den H-Tech entstandenen Aufwand.
(7)Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, alle von H-Tech eingebauten Gegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese Gegenstände auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

§ 11 Rügepflicht bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen (§§ 443, 651 BGB)

(1)Der Auftraggeber hat bei Kauf- und Werklieferungsverträgen i.S.d. §§ 443, 651 BGB den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, H-Tech gegenüber unverzüglich, spätestens eine Woche nach Leistungserbringung schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt der Leistungsgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(2)Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind H-Tech unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt der Leistungsgegenstand als genehmigt.
(3)Die vorgenannten Fristen sind Ausschlussfristen.
(4)Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

§ 12 Rechte wegen Mängeln

(1)Soweit ein Mangel vorliegt, ist H-Tech nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzleistung (Nacherfüllung) berechtigt, sofern Mängel fristgerecht gerügt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von H-Tech über und sind an H-Tech zu übergeben. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang, auch wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut wurden.
(2)Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ersatzansprüche für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht geltend machen.
(3)Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Abnahme (§ 8) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhaftem Betrieb, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht autorisierter Austauschwerkstoffe, oder aufgrund besonderer äußerer – insbesondere chemischer, elektromechanischer oder elektrischer – Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den Auftraggeber oder durch H-Tech nicht beauftragte oder autorisierte Dritte unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dem Auftraggeber steht in den Fällen der Sätze 1 u. 2 dieses Absatzes das Recht zu, die entsprechende substantiierte Behauptung zu wiederlegen.
(4)Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind vorbehaltlich § 14 ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vonseiten H-Tech.
(5)Mängelansprüche stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(6)Behauptet der Auftraggeber Mängel und stellt sich bei der Überprüfung des Leistungsgegenstandes heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die durch die Überprüfung entstandenen Kosten zu tragen.
(7)Für gebrauchte Liefergegenstände insbesondere Vorführgeräte, bei denen keine Montageleistungen von H-Tech erbracht werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 8 die Mängelhaftung auf 1 Jahr begrenzt.
(8)Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne der §§ 444, 639 BGB richtet sich das Recht des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Verjährung

(1)Die Verjährungsfrist beträgt in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre (Bauwerke i.S.d.BGB). In anderen Fällen (keine Bauwerke) gelten die entsprechenden kürzeren bzw. längeren gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2)Die Verjährung beginnt mit der Abnahme gemäß § 9.

§ 14 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss- und –Begrenzungen)

(1)Außer im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflichten) in einer den Vertragszweck gefährdenden Art und Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie haftet H-Tech nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
(2)In folgenden Fällen ist die Haftung von H-Tech auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt:
a)bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,
b)bei einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe),
c)bei der Übernahme einer Garantie, sofern H-Tech nicht ausdrücklich gegenüber dem Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernimmt.
In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung von H-Tech bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Nettoauftragswerts, maximal jedoch EUR 25.000 begrenzt. Der Auftraggeber bleibt unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
Schadenersatzansprüche verjähren in den Fällen des Absatzes 2 spätestens zwei Jahre von dem Zeitpunkt, an welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eventueller Mängel. Für diese Ansprüche verbleibt es bei den Regelungen gemäß §§ 12 und 13.
Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von H-Tech schriftlich garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
Die vorstehenden Absätze gelten auch, soweit der Leistungsgegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist.
Die Haftungsbeschränkungen und –Ausschlüsse in den Absätzen 1 bis 6 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von H-Tech entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung von H-Tech ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 15 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers, Vertragsbeendigung

Wird der Auftraggeber nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, so kann H-Tech Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Auftraggeber Sicherheit für sie geleistet hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn H-Tech die der wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits bei Vertragsschluss vorlagen.
Bewirkt der Auftraggeber die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, ist H-Tech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz verlangen. Wählt H-Tech Schadenersatz, kann H-Tech pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) berechnen. Der Nachweis eines geringen oder höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

§ 16 Stornierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann H-Tech, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 17 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Muster oder Kalkulationen behält sich H-Tech Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, H-Tech erteilt dazu dem Auftraggeber eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einer Weiterverweisung nach dem Deutschen internationalen Privatrecht (IPR). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Gerichtsstand ist der für den Firmensitz von H-Tech zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. H-Tech ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.

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